Eine Abschreibung bezeichnet den Wertverlust oder die Minderung von verschiedenen Wirtschaftsgütern, wie beispielsweise Immobilien. Als Verbraucher kannst du diesen Wertverlust steuerlich geltend machen.
Bei der Berechnung der jährlichen Summe der Abschreibung werden die einmaligen Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Objekts genommen und auf die Nutzungsdauer des Objekts verteilt. Dabei gibt es zwei Arten der Abschreibung: die lineare und die degressive Abschreibung.
Bei der linearen Abschreibung werden immer gleich hohe Beträge geltend gemacht, während die Summen bei der degressiven Abschreibung anfangs höher sind und im Laufe der Zeit geringer werden.
Ob die Immobilie mit einem Immobilienkredit gekauft oder in Eigenbau entstanden ist, beeinflusst die Bemessungsgrundlage der jährlichen Abschreibung. Wenn die Immobilie selbst gebaut wurde, dienen die Herstellungskosten als Grundlage. Wenn die Immobilie gekauft wurde, spielen die Anschaffungskosten eine Rolle. In der Regel hat nur der Häuslebauer die Möglichkeit, zwischen den beiden Abschreibungsmethoden zu wählen. Hauskäufer können meist nur die lineare Abschreibung nutzen, es sei denn, sie haben das Objekt im Jahr der Fertigstellung gekauft.
Abschreibung ab Januar 2023 für Neubauten
Was du hier lernen kannst
Dabei beläuft sich die Abschreibung für Neubau ab 1. Januar 2023 auf 3 Prozent. Neubauten, die vor diesem Datum fertiggestellt wurden, können nur mit 2 Prozent abgeschrieben werden.
Alternativ, kann vier Jahre lang Sonderabschreibungen geltend machen – und zwar jeweils 5 Prozent der Gebäudekosten, bis zu einer Grenze von 100 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche.
Wie hoch ist die AfA bei Denkmalschutz?
Denkmal-AfA beträgt bei Vermietung: Acht Jahre jeweils 9 % jährlich und je 7 % für weitere vier Jahre. Denkmal-AfA beträgt bei Selbstnutzung: Zehn Jahre mit jährlich 9 %. Abschreibung nur für Gebäude, die von der Denkmalbehörde als Baudenkmäler klassifiziert wurden.
Abschreibung für Altbauten
Für privat vermietete Immobilien, die vor 1924 gebaut wurden, gilt ein jährlicher Abschreibungssatz von 2,5 Prozent auf die Anschaffungskosten. Diese werden somit über 40 Jahre linear abgeschrieben.
Abschreibung für alle anderen Gebäude
Alle anderen Gebäude werden mit 2 % jährlich über 50 Jahre abgeschrieben.