Abtretung Grundschuld: 81 % günstiger als Neueintrag und alles, was du sonnst noch wissen musst!

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Eine Abtretung einer Grundschuld ist ein wichtiger Schritt bei der Hausfinanzierung. Bei der Abtretung einer Grundschuld wird die Grundschuld von einer Bank auf eine andere Bank übertragen. Dies geschieht in der Regel, wenn der bestehende Immobilienkredit zu einer anderen Bank umgezogen wird, da beispielsweise ein günstigeres Finanzierungsangebot gefunden wurde.

Abtretung Grundschuld? Das ist oft eine gute Idee, denn die Abtretung der Grundschuld ist schneller und günstiger als deren Löschung und ein Neueintrag. Zudem ermöglicht die Abtretung die erneute Aufnahme von Kredit!

Die Abtretung der Grundschuld erfolgt in der Regel, wenn der Kreditnehmer den Kreditbetrag bereits teilweise tilgt und nur noch einen Teil des Betrags auf der Grundschuld belastet ist. Ein Beispiel dafür wäre, wenn ein Hausbesitzer einen Kreditbetrag von 500.000 Euro aufgenommen hat und bereits 100.000 Euro tilgte. In diesem Fall kann er dann den Betrag von 100.000 Euro aus der Grundschuld löschen lassen und nur noch den Restbetrag von 400.000 Euro an eine Bank mit günstigeren Zinskonditionen abtreten. Die neue Bank muss aber einer solchen Reduzierung der Sicherheit zustimmen.

Die Abtretung einer Grundschuld in Kürze erklärt

Was du hier lernen kannst

  • Bei der Abtretung einer Grundschuld wird die Kreditsicherheit von der ehemals finanzierenden Bank zum zukünftigen Kreditgeber weitergereicht.
  • Eine Abtretung der Grundschuld wird daher notwendig, wenn du bei einer An­schluss­fi­nan­zie­rung für einen Immobilienkredit die Bank wechselst.
  • Für eine Abtretung der Grundschuld ist dabei keine Löschung im Grundbuch erforderlich.
  • Daher sparst du mit der Grundschuldabtretung Gebühren und zahlst nur etwa ein Viertel der Kosten im Vergleich zu einer Löschung und Neueintragung der Grundschuld.
  • Eine Grundschuld kann auch teilweise abgetreten oder gelöscht werden, sodass du einen Teil der Schulden beim Bankenwechsel auch aus Eigenkapital einbringen kannst.

Die Grundschuld – Pfandrecht bei Immobiliendarlehen

Eine Grundschuld ist ein Pfandrecht, das hauptsächlich im Bereich der Baufinanzierung Anwendung findet. Es dient der Bank dazu, den Kredit zusätzlich abzusichern. Sollte der Kreditnehmer seine Raten nicht mehr zahlen können, kann die Bank das Objekt zwangsversteigern und die Restkreditschuld mit dem Erlös aus dem Verkauf decken.

Info zur Abtretung der Grundschuld

Vorteile der Grundschuldabtretung

Eine Grundschuldabtretung ermöglicht es dem Immobilienbesitzer, die Bank zu wechseln, ohne den Grundschuldeintrag zu verlieren. Es ist ein schnellerer Prozess als die Löschung und Neueintragung einer Grundschuld. Der Immobilienbesitzer hat keine oder nur geringe Aufwände, da die Banken den Vorgang unter sich regeln. Eine Zustimmung des Kreditnehmers ist meistens nicht erforderlich und die Kosten sind geringer als bei einer Löschung und Neueintragung der Grundschuld.

Eine Abtretung der Grundschuld ist zudem um bis zu 81 % günstiger als eine Löschung und Neubestellung (siehe Abschnitt Kosten bei Abtretung der Grundschuld). Zudem bleibt die Grundschuld im Grundbuch bestehen und kann für eine zukünftige Kreditaufnahme erneut genutzt werden.

Nachteile der Grundschuldabtretung

Aufgrund des schnellen und einfachen Prozesses in Verbindung mit den geringen Kosten, hat eine Abtretung der Grundschuld nur wenige Nachteile gegenüber dem aufwendigen und teuren Löschen mit Neueintrag.

Allerdings kann die neue Bank kann eine Abtretung ablehnen, wenn ihr die Sicherheiten nicht ausreichen, oder sie mit den Konditionen der Grundschuld nicht einverstanden ist. Daher solltest du die neue Bank vorab in einem klärenden Gespräch fragen, ob sie bereit ist, die Grundschuld zu übernehmen.

Ein weiterer Nachteil der Abtretung ist das verbleibende Restrisiko, wenn nicht genutzte Kreditsicherheiten im Grundbuch eingetragen bleiben.

Nachteile der Grundschuldabtretung minimieren

Um sich als Kreditnehmer vor Risiken bestmöglich zu schützen, kann ein Abtretungsausschluss sinnvoll sein. Hiermit wird der Bank verboten, die Kreditsicherheit der Grundschuld ohne deine Zustimmung weiterzuverkaufen. Zudem kann es Sinn ergeben die Grundschuld nur teilweise abzutreten und den nicht mehr benötigten Betrag löschen zu lassen. Diesen Schritt solltest du erwägen, wenn die Sicherheit im Grundbuch deutlich höher ist, als der neue Kreditbetrag. Denn auch hiermit werden Risiken für den Kreditnehmer reduziert.

Vor- und Nachteile zusammengefasst

Zusammengefasst hat ein Abtreten der Grundschuld folgende Vor- und Nachteile:

Vorteile beim Abtreten der Grundschuld

  • Ein Abtritt der Grundschuld ist bis zu 81 % günstiger als eine Löschung und Neubestellung.
  • Zudem bleibt die Grundschuld im Grundbuch bestehen und kann für eine zukünftige Kreditaufnahme erneut genutzt werden.
  • Zeitlich betrachtet ist die Abtretung dabei der schnellere Prozess als die Löschung und Neueintragung einer Grundschuld.
  • Unkompliziert für Kreditnehmer, da Banken den Abtritt unter sich ausmachen

Nachteile beim Abtreten der Grundschuld

  • Die neue Bank kann eine Abtretung ablehnen
  • Ein klärendes Gespräch mit der neuen Bank ist notwendig
  • Es verbleibt ein Restrisiko, wenn nicht genutzte Kreditsicherheiten nicht gelöscht werden.

Kosten bei Abtretung der Grundschuld

Die Abtretung der Grundschuld ist kostenpflichtig. Denn die Abtretung der Grundschuld muss notariell erfolgen. Somit fallen Gebühren beim Notar und beim Grundbuchamt an. Diese Kosten müssen bei einem Vergleich von Baukreditkonditionen berücksichtigt werden.

Dennoch sparst du mit einer Grundschuldabtretung dreiviertel der Gebühren gegenüber einer Löschung und Neueintragung einer Grundschuld. Denn für eine Abtretung der Grundschuld ist keine kostenpflichtige Löschung im Grundbuch erforderlich. Somit sind die Gebühren der Grundschuldabtretung 77 – 81 % günstiger (siehe Vergleichstabelle unten) im Vergleich zur alternativen Löschung und Neueintragung der Grundschuld.

Wer Kosten sparen möchte, sollte den Entwurf der Urkunde über die Bank anfragen und auch dafür sorgen, dass die Banken sich um den Vollzug der Abtretung kümmern. Die Banken stimmen sind in der Regel bereit hier zu unterstützen und machen die Abtretung unter sich aus. Wird für einen Vertragsentwurf oder dessen Vollzug allerdings ein Notar beauftragt fallen zusätzliche Kosten an.

Abtretung Grundschuld:
Kosten!
im Vergleich zur Löschung und Neueintragung bis zu 81 % günstiger

Dabei richten sich die Kosten bei einer Grundschuldabtretung zwischen Banken sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Kosten Grundschuldabtretung

Höhe der GrundschuldGrundbuch Gebühren GrundschuldabtretungNotar Gebühren GrundschuldabtretungGesamtkosten Grundschuldabtretung
50.000 €83 €39 €122 €
100.000 €137 €65 €201 €
150.000 €177 €83 €260 €
200.000 €218 €83 €301 €
250.000 €268 €83 €351 €
500.000 €468 €83 €551 €
Kosten der Grundschuldabtretung nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Bei den Kosten wurde angenommen, dass die Bank den Entwurf der Urkunde erstellt und vollzieht. Wird hierfür ebenfalls der Notar beauftragt, fallen zusätzliche Kosten an.

Zum Vergleich: die Kosten bei Neueintragung der Grundschuld

Bei Löschung und Neueintragung der Grundschuld, müssen Notar und Grundbuchamt für beide Vorgänge bezahlt werden. Somit ergeben sich 4 Kostenpositionen, die zusammenaddiert zwischen 542 € (für 50.000 € Grundschuld) und 2932 € (für 500.000 € Grundschuld) liegen.

Höhe der GrundschuldGrundbuch Gebühren: Löschen der GrundschuldNotar-Gebühren: Löschen der GrundschuldGrundbuch Gebühren: Eintragung der GrundschuldNotar-Gebühren: Eintragung der GrundschuldGesamtkosten Löschen und Neueintragung
50.000 €83 €39 €165 €255 €542 €
100.000 €137 €65 €273 €422 €897 €
150.000 €177 €83 €548 €354 €1162 €
200.000 €218 €83 €435 €673 €1409 €
250.000 €268 €83 €535 €828 €1714 €
500.000 €468 €83 €935 €1446 €2932 €
Kosten der Grundschuldabtretung nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Bei den Kosten wurde angenommen, dass die Bank den Entwurf der Urkunde erstellt und vollzieht. Wird hierfür ebenfalls der Notar beauftragt, fallen zusätzliche Kosten an. Ohne Briefbildung und Notarbestätigung bei der Eintragung der Grundschuld.

Kostenvergleich: Abtretung vs. Neueintragung


Die folgende Tabelle zeigt den Kosten-Vorteil der Abtretung einer Grundschuld im Vergleich zur Löschung einer alten und Bestellung einer neuen Grundschuld. Im Durchschnitt sparst du mit einer Grundschuldabtretung etwa dreiviertel der Kosten.

GrundschuldabtretungLöschen und NeueintragungKostenersparnis der AbtretungKostenersparnis der Abtretung 
122 €542 €420 €-77 %
201 €897 €696 €-78 %
260 €1.162 €902 €-78 %
301 €1.409 €1.108 €-79 %
351 €1.714 €1.363 €-80 %
551 €2.932 €2.381 €-81 %
Kostenersparnis der Abtretung 

Weitere Kosten bei der Grundschuldabtretung

Die Kosten für die Grundschuldabtretung, steigen, wenn der Notar ebenfalls den Entwurf der Urkunde erstellt und den Vollzug beim Grundbuchamt überwacht.

Für die Entwurfserstellung der Urkunde inklusive deren Vollzug durch den Notar fallen bei einer Grundschuldabtretung in Höhe von 50.000 € etwa 60 € zusätzlich an Notar-Gebühren an. Bei einer Abtretung von 500.000 € fallen 473 € an.

Oftmals können diese Kosten aber vermieden werden, da Banken die Abtretung auch unter sich ausmachen können. Der Notar wird dann nur für die Beglaubigung benötigt.

Neben der Kosten für die Abtretung der Grundschuld müssen Kreditnehmer unter Umständen zusätzlich eine Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Ablösung des Kredits an die Bank bezahlen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung wird aber nur fällig, wenn der Kredit in den ersten 10 Jahren nach Abschluss gekündigt wird.

Abtretung Grundschuld an eine Privatperson

Die Abtretung einer Grundschuld ist auch an eine Privatperson möglich. Vor dem Gesetz macht es keinen Unterschied, ob die Grundschuld bei einer juristischen Person (Bank) oder einer natürlichen Person (Privatperson) liegt. Es gelten die gleichen gesetzlichen Regelungen. Allerdings sind einige Besonderheiten bei der Ausgestaltung zu beachten.

Um die Abtretung der Grundschuld an eine Privatperson zu starten, muss sich der Kreditnehmer an die Bank wenden und die Abtretung der Grundschuld an eine Privatperson anfordern. Die Bank stellt dann eine Abtretung der Grundschuld an die gewünschte Privatperson aus. Die Abtretung der Grundschuld erfolgt somit anstatt der entsprechenden Löschungsbewilligung.

Abtretung Grundschuld an eine Privatperson: Berechtigter der Grundschuld wird die natürliche Person

Die finanzierende Bank muss einer Abtretung der Grundschuld an eine Privatperson zustimmen, sofern alle offenen Forderungen beglichen wurden. Dieses Recht des Kreditnehmers heißt Rückgewährungsanspruch. Dabei wird bei der Grundschuldabtretung an eine Privatperson der Berechtigte der Grundschuld von der Bank auf die gewünschte natürliche Person geändert. Die Änderung von der Bank als juristische Person auf eine natürliche Person bringt dabei keine rechtlichen Änderungen mit sich.

Bei der vollständigen Abtretung wird die Grundschuld inklusive des darin enthaltenen Anspruch auf Zinsen und allen anderen Ansprüchen von der Bank an die Privatperson abgetreten. Die Abtretung der Grundschuld an eine Privatperson muss wie die Abtretung der Grundschuld an eine Bank notariell beglaubigt werden.

Abtretung Grundschuld an eine Privatperson: Unbedingt schriftliche Zweckerklärung erstellen

Bei der Abtretung an privat ist es empfehlenswert, dass zwischen der Privatperson und dem Grundstückseigentümer eine schriftliche Zweckerklärung erstellt wird. Die Zweckerklärung verbindet dabei Grundschuld mit dem Darlehen. Somit sind die noch offenen Forderungen der Privatperson bei einem Zahlungsausfall des Kreditnehmers abgesichert.

Dabei hat die Zweckerklärung für Grundschulden einen entscheidenden Vorteil für den Grundstückseigentümer. Falls es zum Zahlungsausfall kommen sollte, beschränkt die Zweckerklärung das Zugriffsrecht des Kreditgebers auf den noch ausstehenden Betrag der Baufinanzierung.

Somit kann der Kreditgeber durch die Zweckerklärung nicht auf die vollständige Grundschuld zugreifen, sondern nur auf den noch nicht getilgten Anteil. Denn die Höhe der eingetragenen Grundschuld im Grundbuch bleibt über die Dauer des Darlehens gleich. Das bedeutet, dass die Höhe der Grundschuld nur über das verbundene Baudarlehen bestimmt werden kann. Die Zweckerklärung stellt dabei das Bindeglied zwischen dem Darlehensvertrag und der Grundschuld dar.

Ohne schriftliche Zweckerklärung ist es daher im Nachhinein schwierig festzustellen, wann ein Rückgewähranspruch besteht. Das bedeutet, dass es nur durch die Zweckerklärung eindeutig ist, wann die Grundschuld im Grundbuch wieder gelöscht werden darf.

Zudem ist durch die Zweckerklärung in Verbindung mit einem Kreditvertrag eindeutig festgelegt, bis zu welcher Höhe der Kreditgeber die Sicherheit bei einem Zahlungsausfall verwerten darf.

Abtretung Grundschuld an eine Privatperson: Gemeinsam überlegen ob Paragrafen bei der Abtretung an den privaten Kreditgeber gestrichen werden sollen

Bei der Baufinanzierung über die Bank haftet der Kreditnehmer persönlich für ausstehende Schulden und ist normalerweise der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Eine Übernahme dieser Regelung bei der Abtretung der Grundschuld an eine bekannte Privatperson, kann das Verhältnis zu dieser Person belasten, da sie es als Vertrauensbruch werten könnte.

Daher sollten Kreditnehmer und Kreditgeber sich bezüglich des Paragrafen der Zwangsvollstreckung gemeinsam einigen. Es muss bedacht werden, dass der Kreditgeber eine Sicherheit benötigt, um das Geld zu leihen, aber gleichzeitig ein Vertrauensverhältnis zum Kreditnehmer besteht. Es ist daher eine Frage der Ausgestaltung des persönlichen Verhältnisses, ob die sofortige Zwangsvollstreckung aus dem Vertrag mit der Bank an den privaten Kreditgeber abgetreten werden soll oder nicht.

Abtretung Grundschuld an eine Privatperson: Oftmals ausreichende Sicherheit vorhanden, bei Übernahme des Kredits

Dabei sollte noch ein weiterer Punkt bedacht werden. Bei Abtretung der Grundschuld an eine Privatperson ist der ursprüngliche Darlehensvertrag meistens deutlich höher als das Darlehen, das jetzt durch Grundschuldabtretung gesichert werden soll.

Wenn daher die Grundschuld in der ursprünglichen Höhe vollständig abgetreten wird, dann liegt eine viel höhere Sicherheit als der Kreditgeber eigentlich benötigt.

Die hohe Sicherheitsabtretung ist ein Risiko für den Kreditnehmer. Denn die Grundschuld ist nicht von der gewährten Kreditsumme abhängig. Daher kann sie weiter abgetreten werden, was den Kreditnehmer in unangenehme Situationen bringen kann.

Wenn die Höhe der Grundschuld und die gewährte Kreditsumme sehr weit auseinanderklaffen ist es daher möglicherweise sinnvoller, wenn die Grundschuld teilweise gelöscht wird. Der nicht gelöschte Teil kann dann an den privaten Kreditgeber abgetreten werden.

Wenn die Summe des Kredits mit der Höhe der Sicherheit übereinstimmt, erscheint die sofortige Unterwerfung der Zwangsvollstreckung und persönlicher Haftung ebenfalls angemessener.

Die Abtretung der Grundschuld kostet nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) genau so viel wie deren Löschung. Es macht daher keinen Unterschied, ob die Grundschuld nur teilweise übertragen und gelöscht wird, oder ob sie vollständig an die gewünschte Privatperson übertragen wird.

Generell kann es insbesondere bei der Übertragung der Grundschuld an eine Privatperson Sinn ergeben, den Notar zusätzlich mit der Erstellung der Urkunden und deren Vollzug zu beauftragen. Hierfür werden sowohl beim anteiligen als auch beim vollständigen Übertrag der Grundschulden zusätzliche Gebühren beim Notar fällig. Beim Übertrag der Grundschuld an eine Bank machen die Banken den Abtritt hingegen meistens unter sich aus. Allerdings haben Banken auch bestimmte Notariate, mit denen sie oft langjährig zusammenarbeiten.

Die Abtretung der Grundschuld an eine Privatperson erfolgt in 6 Schritten:

  • Das Vorhaben sollte zunächst mit der Bank und dem privaten Kreditgeber besprochen werden. Hierbei sollte Einigkeit über die Ausgestaltung der Kreditübernahme bestehen.
  • Als Nächstes bezahlt der private Kreditgeber die Schulden bei der Bank.
  • Die Bank tritt dann die Ansprüche aus der Grundschuld an die Privatperson ab und stellt keine Löschungsbewilligung aus
  • Die Privatperson nimmt die Abtretung an
  • Der Notar informiert das Grundbuchamt über den Inhaberwechsel der Grundschuld
  • Es folgt die Eintragung des neuen Berechtigten der Grundschuld im Grundbuch durch das Grundbuchamt

Die Schritte sind nach einem klärenden Gespräch mit Kreditgeber, Bank und Notar relativ einfach. Im Detail gibt es kleinere Unterschiede bei den Banken. So haben manche Banken spezielle Formulare für die Abtretung der Grundschuld, während andere entsprechende Textbausteine verlangen.

Es ist empfehlenswert, hierzu gleich zu Beginn einen Notar zu beauftragen. Der Notar muss ohnehin die weiteren Schritte erledigen und hat Erfahrung mit der Formulierung entsprechender Verträge für die Abtretung der Grundschuld an Privatpersonen.

Der Ablauf bei Abtretung der Grundschuld

Bei der Grundschuldabtretung wird die Sicherheit eines Kredits Grundschuld von einer Bank an eine andere Bank (oder an eine Privatperson) übertragen. Hierzu informiert der Kreditnehmer die neue Bank über den Wunsch der Grundschuldabtretung und reicht die erforderlichen Unterlagen ein. Manche Banken haben hierzu vorgefertigte Formulare. Andere Banken verlangen für die Grundschuldabtretung einen entsprechende schriftliche Erklärung.

Abtretung Grundschuld: Ablauf 
1) Vorheben besprechen
2) Neuen Kreditvertrag abschließen
3) Kredit ablösen
4) Grundschuld abtreten
5) Information Inhaberwechsel an Grundbuchamt
6) Grundbuchamt vollzieht Abtretung durch Umschreiben der Besitzer

Der Ablauf bei Abtretung der Grundschuld ist einfach. Denn die Banken regeln die Formalitäten unter sich. Der Notar beglaubigt anschließend die Abtretung und lässt die Abtretung vom Grundbuchamt ins Grundbuch eintragen. Es ist daher kein Besuch beim Notar erforderlich und die Abtretung der Grundschuld kann in wenigen Tagen erledigt werden. Dennoch ist der Notar in die Abtretung eingebunden und hat die Funktion Unterlagen zu beglaubigen. Wenn die Grundschuld durch eine Grundschuld mit Brief besichert, ist, tritt die bisherige Bank auch den Grundschuldbrief ab.

  • Das Vorhaben sollte zunächst mit beiden Banken besprochen werden.
  • Es wird ein Kreditvertrag mit der neuen Bank abgeschlossen
  • Als Nächstes bezahlt die neue Bank die Schulden bei der bisherigen Bank.
  • Die Bank tritt dann die Ansprüche aus der Grundschuld an die neue Bank ab (und stellt daher keine Löschungsbewilligung aus)
  • Die neue Bank nimmt die Abtretung der Grundschuld an
  • Der Notar informiert das Grundbuchamt über den Inhaberwechsel der Grundschuld
  • Es folgt die Eintragung der neuen Bank als Inhaber der Grundschuld im Grundbuch durch das Grundbuchamt

Der Ablauf bei Abtretung der Grundschuld mit Brief

Bei einer Grundschuld mit Brief muss die Bank den Grundschuldbrief ebenfalls abtreten, damit der Notar im Grundbuch die Grundschuld übertragen lassen kann.

Was ist eine Grundschuld mit Brief?

Eine Briefgrundschuld ist eine besondere Form der Grundschuld, bei der die Sicherung des Kredits zusätzlich durch einen „Grundschuldbrief“ erfolgt. Dieser Grundschuldbrief ist eine schriftliche Urkunde, in der die Bank die Höhe des Kredits, die Sicherheit (die Grundschuld) und die Bedingungen des Kredits festhält. Der Brief wird von der Bank aufbewahrt und ist die Grundlage für die Eintragung der Grundschuld ins Grundbuch.

Info

Bei der Übertragung einer Briefgrundschuld sind daher zwei Schritte notwendig:

  • Zum einen erfolgt die Abtretung der Grundschuld
  • Zum anderen erfolgt die Abtretung des Grundschuldbriefs an die neue Bank

Abtretung der Grundschuld: Ist eine notarielle Beurkundung notwendig?

Nein, für die Abtretung der Grundschuld ist eine notarielle Beurkundung nicht erforderlich. Ein Besuch beim Notar kann somit entfallen, denn die Banken können die Formalitäten unter sich regeln. Dabei sorgen die beiden Banken dafür, dass die Abtretung der Grundschuld von einem Notar beglaubigt wird. Der Notar beauftragt dann wiederum das Grundbuchamt damit, den neuen Besitzer der Grundschuld in das Grundbuch einzutragen. Hierfür ist aber kein Aufsuchen eines Notars notwendig, da alles schriftlich erfolgt.

Dabei muss der Kreditnehmer in die Abtretung nur einbezogen werden, wenn ein Abtretungsauschschluss vorliegt. Diese Urkunde verhindert eine Abtretung ohne ausdrückliche Zustimmung des Kreditnehmers. Liegt hingegen kein Abtretungsauschschluss vor, muss der Kreditnehmer der Abtretung der Grundschuld nicht zustimmen.

Bei Änderungen der Grundschuld ist eine notarielle Beurkundung empfehlenswert

Wenn Änderungen an der Höhe der eingetragenen Grundschuld oder eine anteilige Löschung vorgenommen werden soll, kann es aber Sinn ergeben einen Notar zurate zu ziehen. Auch wenn die Grundschuld an eine Privatperson abgetreten werden soll, sind Änderungen an der Ausgestaltung der Grundschuld oft gewünscht. Zudem sollte bei der Grundschuld-Abtretung an eine Privatperson eine Zweckerklärung und ein Kreditvertrag erstellt werden. Es ergibt daher in solchen Fällen Sinn, eine notarielle Beurkundung durchführen zu lassen, auch wenn dies gesetzlich nicht gefordert ist.

Abtretung Grundschuld: Muster

Um die Grundschuld abzutreten, sind folgende Informationen erforderlich:

  • Bezeichnung des Grundbuchs
  • Angabe bei welchem Amtsgericht das Grundbuch geführt wird
  • Grundbuch Band, Blatt, Flur und Flurstück Nummer
  • Die Höhe der Grundschuld
  • Die Zinsen der Grundschuld
  • Eine Angabe, welche Ansprüche übertragen werden
  • Der Name der neuen Bank, die die Grundschuld übernimmt (Zessionar)

Muster: Abtretung einer Grundschuld zwischen 2 Banken (Quelle: Haufe)

Im _____ (Bezeichnung: Grundbuch/Wohnungseigentumsgrundbuch/Erbbaugrundbuch)
des beim Amtsgericht, Band _____, Blatt _____, Flur _____,
Flurstück _____ eingetragenen Grundbesitzes,
_____ (Name und Anschrift Eigentümer/Wohnungseigentümer/Erbbauberechtigter)
ist/sind in Abteilung III folgende Grundschuld(en) eingetragen:
lfd. Nummer __________ EUR (in Worten: _____ EUR) Grundschuld mit/ohne Brief, deren Gläubiger wir sind.
Wir treten diese Grundschuld(en) mit Zinsen seit _____ (Beginn der Zinsrechnung) und mit allen dinglichen Nebenrechten und etwaige Ansprüche auf Rückgewähr vor- und gleichrangiger Grundschulden und Grundschuldteile nebst Zinsen und Nebenrechten sowie etwaige Ansprüche aus einer persönlichen Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Grundschuldbetrages nebst Zinsen und der entsprechenden Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen an
_____ (Name und Anschrift des Zessionars) ab und bewilligen und beantragen die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch.

▪ Der Brief wird gleichzeitig übergeben.
▪ Auf Vollzugsmitteilung wird verzichtet.
▪ Um Vollzugsmitteilung wird gebeten.
▪ Der Zessionar ist berechtigt, sich den Brief vom Grundbuchamt aushändigen zu lassen.
Kosten übernehmen wir nicht.
 

_____
_____
Ort, Datum
Unterschrift der Bank

Muster-Text zur Abtretung der Grundschuld von Haufe

Muss die alte Bank die Grundschuld abtreten?

Ja, wenn sich die neue Bank bereit erklärt, die Grundschuld zu akzeptieren, muss die alte Bank einem Abtritt der Kreditsicherungsmittel an die neue Bank zustimmen.

In manchen Kreditverträgen ist zusätzlich ein Abtretungsausschluss vereinbart, der eine Abtretung ohne Zustimmung des Kreditnehmers verhindert. Dieser Schutzmechanismus dient dabei in erster Linie der Absicherung des Kreditnehmers, damit die Bank die Grundschuld nicht ohne dessen Wissen an Dritte verkauft. Bei einem Abtretungsausschluss benötigt die alte Bank daher zusätzlich die Zustimmung des Kreditnehmers bevor sie die Grundschuld abtreten kann.

Besteht zudem eine Grundschuld mit Brief muss die Bank den Grundschuldbrief ebenfalls an die neue Bank abtreten, damit der Notar im Grundbuch die Grundschuld übertragen lassen kann.

Muss die neue Bank die Abtretung der Grundschuld akzeptieren?

Nein, die neue Bank ist nicht verpflichtet, die Abtretung der Grundschuld der alten Bank anzunehmen. Wenn der neuen Bank die Konditionen der bestehenden Grundschuld zu schwach formuliert sind, darf sie die Sicherheit ablehnen. In diesem Fall muss die Grundschuld dann gelöscht werden. Anschließend muss eine neue Grundschuld zugunsten der neuen finanzierenden Bank eingetragen werden.

Daher ist es für Immobilienbesitzer definitiv wichtig, die Abtretung der Grundschuld vorher mit der neuen Bank abzuklären. Wenn die neue Bank die entsprechenden Grundbuchauszüge geprüft hat und ihre Zustimmung zur Abtretung ausgesprochen hat, steht dem Verfahren aber nichts mehr im Wege.

Wenn die Grundschuld wie bei den meisten Überträgen zudem deutlich höher ist als der noch ausstehende Kreditbetrag, stehen die Chancen gut, dass die neue Bank eine Abtretung der Grundschuld akzeptiert.

Zudem gibt es bei deutlich höherer Grundschuld, auch die Möglichkeit einer teilweisen Abtretung. Das bedeutet, dass die Grundschuld in zwei Teile aufgeteilt wird. Der erste Teil wird an die neue Bank abgetreten und der nicht mehr benötigte Anteil der Kreditsicherung wird im Grundbuch gelöscht. Hierüber muss es aber Einigkeit mit der neuen Bank geben, damit sie dem Teilübertrag zustimmt.

Grundschuld abtreten oder löschen?

Wenn eine Grundschuld von einer Bank an die andere abgetreten wird, geschieht das meist zwischen Banken im Rahmen eines Bankenwechsels bei einer Baufinanzierung. Die neue Bank bekommt die Grundschuld abgetreten. Wenn die neue Bank die abgetretene Grundschuld akzeptiert, können Kreditnehmer viel Geld durch das einfachere und schnellere Abtretungsverfahren sparen.

Eine Grundschuldabtretung ist dabei für den Kreditnehmer bis zu 81 % günstiger als eine Löschung und Neubestellung. Daher sind Kreditnehmer oft gut beraten, die Grundschuld abzutreten, wenn dies möglich ist. Zudem kann die bestehende Grundschuld für die zukünftige Aufnahme von Kredit benutzt werden.

Dies ist oft vorteilhaft, da Grundschulddarlehen besonders günstige Zins-Konditionen haben. Dabei ist das verbleibende Restrisiko beim Abtritt der gesamten Grundschuld an die neue Bank gering. Denn das Risiko würde sich erst manifestieren, wenn die zur Grundschuld zugehörige Zweckerklärung und der zugehörige Kreditvertrag bei der Bank verloren gehen würde, was sehr unwahrscheinlich ist. Dieses Risiko kann zudem durch eine teilweise Löschung nicht mehr benötigten Kreditsicherheiten bei deren Übertrag weiter reduziert werden.

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